Familienrecht
Die Scheidung
Eine Trennung bzw. eine Scheidung kann oftmals sehr belastend sein. Unser Anliegen ist es, Sie bestmöglich bei der Umsetzung der Scheidung zu unterstützen. Dabei haben wir Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen im Blick. Sollte ein Kind aus der Ehe hervorgehen, sind dessen Belange von entscheidender Bedeutung.
Bei unserer Rechtsberatung gehen wir auf Ihre individuellen Wünsche ein und unterstützen Sie bei einer außergerichtlichen Einigung, einer einvernehmlichen oder streitigen Scheidung. Auf dieser Seite haben wir die wichtigsten Informationen zusammengefasst, die bei einer Scheidung zu beachten sind. Eine individuelle Rechtsberatung führt unser Experte Alexander Brockmeier im Rahmen einer Erstberatung durch. Vereinbaren Sie hierzu einen Termin an einem unserer Standorte in Rheine, Neuenkirchen oder Lingen oder einen festen Telefontermin (auch per Zoom, Skype etc. möglich).
Scheidungsantrag
Scheidungsverfahren kann nur mit einem Antrag von einem Rechtsanwalt eingeleitet werden. Daher stellen wir für Sie den Scheidungsantrag bei dem zuständigen Familiengericht. Damit wir Ihre Scheidung möglichst schnell und reibungslos einleiten können, benötigen wir einige Informationen von Ihnen.
In dem Antrag benötigen wir die Adressen der beiden Ehepartner. Sollten Sie die Anschrift Ihres Ehepartners nicht haben, da Sie vielleicht gar keinen Kontakt mehr haben, ist dies kein Problem. In diesem Fall würde der Antrag öffentlich zugestellt werden. Einzelheiten erklären wir Ihnen im Rahmen des Erstgespräches.
Darüber hinaus benötigen wir zur Einleitung des Scheidungsverfahrens Ihre Heiratsurkunde. Eine Kopie von der Urkunde reicht für den Antrag zunächst aus. Sollten Sie ein Familienstammbuch haben, so kann auch dieses eingereicht werden.
Hinweis: Wenn sich das Stammbuch oder die Urkunde bei dem anderen Ehepartner befindet und Sie keinen Kontakt zu diesem aufnehmen wollen, können wir für Sie bei dem entsprechendem Amt beantragen, neue Urkunden ausstellen zu lassen.
Falls aus der Ehe Kinder hervorgehen, benötigen wir die Daten und den Aufenthaltsort und die Geburtsurkunde der Kinder. Auch hier reicht zunächst die Kopie der Geburtsurkunde aus.
Falls keine minderjährigen Kinder aus der Ehe hervorgehen, benötigen wir Informationen über Ihren letzten gemeinsamen Wohnort. Dieser ist maßgebend für die Zuständigkeit des Familiengerichts.
Zusätzlich benötigen wir den genauen Trennungszeitpunkt, da dieser im Scheidungsantrag angegeben werden muss. Weiter muss detailliert ausgeführt werden, wie es zur Trennung kam.
Schließlich benötigen wir Informationen zu Ihrem Nettoeinkommen und dem Nettoeinkommen Ihres Ehepartners sowie Ihr gemeinsames Nettovermögen. Dies ist für die Ermittlung des Streitwertes relevant.
Wenn alle Informationen vorliegen, stellen wir für Sie den Antrag auf Durchführung eines Ehescheidungsverfahrens.
Das Scheidungsverfahren
Die Scheidung beginnt mit der Einreichung des Scheidungsantrags, wie wir zuvor dargestellt haben. Das zuständige Gericht legt dann den Verfahrenswert fest und bestimmt die Höhe des Gerichtskostenvorschusses. Bevor der Scheidungsantrag an Ihren Ehepartner zugestellt wird, muss dieser zunächst eingezahlt werden. Sollten Ihre finanziellen Mittel nicht ausreichen, helfen wir Ihnen dabei einen Verfahrenskostenhilfeantrag zu stellen. Ob Sie einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben, kann Ihnen Alexander Brockmeier in der Erstberatung mitteilen. Achten Sie darauf, vor der Erstberatung in diesem Falle einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht zu holen.
Mit Zustellung des Scheidungsantrags fordert das Gericht den anderen Ehepartner dazu auf, zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Wenn der Ehepartner mit der Scheidung einverstanden ist, kann er ohne sich einen Anwalt zu nehmen darauf antworten und erklären, dass eine Ehe geschlossen wurde, sich die Partner getrennt haben und dem Antrag zustimmen. Es handelt sich dann um eine „einvernehmliche Scheidung“.
Zusammen mit dem Scheidungsverfahren wird durch den Richter neben der eigentlichen Scheidung in der Regel auch der Versorgungsausgleich, also der Rentenausgleich, geregelt. Beim Versorgungsausgleich geht es darum, ihre Rentenanwartschaften fair aufzuteilen.
Über den Versorgungsausgleich entscheidet der Richter nicht, wenn die Ehe nicht länger als drei Jahre angedauert hat oder ein Versorgungsausgleich mit notarieller Urkunde ausgeschlossen wurde.
Wenn die Ehe noch keine drei Jahre angedauert hat, wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt.
Das Gericht übersendet hierzu an die Ehepartner Formulare, in denen angegeben werden soll, ob und wo sie sogenannte Rentenanwartschaften während der Ehezeit erworben haben. Diese Formulare müssen von Ihnen zurückübersendet werden, damit das Gericht die Rentenstellen anschreiben kann.
Hinweis: In der Regel erhält der Rechtsanwalt hiervon keine Kenntnis. Wenn Sie also das Formular nicht entsprechend ausfüllen und liegen lassen, wird das Verfahren unnötig verzögert.
Liegen die Auskünfte der Versicherungsträger vor, wird durch das Gericht ein Scheidungstermin bestimmt. Wenn es sich nur geringe Ausgleichsbeträge handelt, kann das Gericht von einem Versorgungsausgleich absehen.
Der Scheidungstermin
Jede Ehe wird durch einen Richter in einem Termin geschieden, an dem in der Regel beide Ehepartner anwesend sind. Daher bringt die „online Scheidung“ aus unserer Erfahrung keine Vorteile mit sich. Die Kosten sind in jedem Fall gleich und ein Präsenztermin ist so oder so gegeben.
Auch einer unserer Anwälte wird bei diesem Termin anwesend sein und hilft Ihnen, die Ehe zu scheiden. Dieser Gerichtstermin dauert etwa 10-15 Minuten.
So läuft der Termin im Regelfall ab:
- Sie erhalten eine Ladung des Gerichts, in der aufgelistet wird, was Sie zu dem Termin mitbringen müssen. Daher empfehlen wir, dass Sie sich diese Punkte unmittelbar vor dem Termin noch einmal vergegenwärtigen.
- Bringen Sie in jedem Fall Ihren Personalausweis und eventuell erforderliche Dokumente im Original mit.
- Die Sitzung ist „nicht öffentlich“; Sie können also keine Freunde oder Bekannte mit in den Termin nehmen.
- Sie gehen in das Gericht. Achten Sie darauf, dass – ähnlich wie am Flughafen – Einlasskontrollen stattfinden und dies ein wenig Zeit in Anspruch nehmen kann.
- Sie treffen unseren Rechtsanwalt vor dem Sitzungssaal.
- Die „Sache“ wird aufgerufen und Sie gehen gemeinsam in den Sitzungssaal.
- Der Richter nimmt Ihre und die Personalien Ihres Ehepartners auf.
- Im Scheidungstermin stellen wir dann noch einmal den zuvor schriftlich gestellten Antrag auf Scheidung
- Das Gericht hört die beiden Ehepartner an und stellt Nachfragen, um sicher zu gehen, dass die Ehe gescheitert ist.
- Das Gericht prüft, ob die Voraussetzung für die Trennung vorliegen (mindestens ein Jahr getrennt, Ehe endgültig gescheitert).
- Das Gericht bespricht mit Ihnen den Versorgungsausgleich.
- Wenn Sie gemeinsame Kinder haben, wird dann geklärt, ob der Umgang einvernehmlich geregelt werden kann (Sorgerecht).
- Es wird geprüft, welche weiteren Scheidungsfolgen bestehen.
- Das Gericht beschließt die Scheidung und verließ den Beschluss.
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