10 Punkte, die jeder Arbeitgebervor Ausspruch der Kündigung wissen sollte!
Viele ausgesprochene Kündigungen leiden bereits an einem offensichtlichen Mangel, der dazu führen kann, dass die Kündigung rechtswidrig und eine Kündigungsschutzklage erfolgsversprechend ist. Wir möchten Ihnen10 Punkte ans Herz legen, die Sie unbedingt beachten sollten!
1.) Eine Kündigung muss immer schriftlich erklärt werden
Kündigungen per Telefax, E-Mail oder gar SMS sind unwirksam. Das Kündigungsschreiben muss immer vom Arbeitgeber oder einer vertretungsberechtigten Person eigenhändig unterschrieben sein. Kündigt eine andere Person, als der Arbeitgeber, so kann der Arbeitnehmer die Kündigung unverzüglich zurückweisen, wenn die Person seine Bevollmächtigung nicht schriftlich nachgewiesen hat. Eine solche Kündigung ist unwirksam, es sei denn, der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt, dass die andere Person die Kündigung aussprechen wird.
2.) Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, so ist dieser zwingend vor jeder Kündigung anzuhören
Dabei ist dieser umfassend über die Gründe der Kündigung zu informieren. Geschieht dies nicht oder fehlerhaft, so ist die Kündigung ohne Weiteres unwirksam.
3.) Die Kündigung darf nicht sittenwidrig sein
Besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate und sind in dem Betrieb durchschnittlich mehr als zehn Arbeitnehmer vollzeitbeschäftigt, findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Vor Ablauf der sechs Monate darf die Kündigung nicht sittenwidrig sein.
4.) Grundsätzlich braucht die Kündigung keinen Kündigungsgrund zu enthalten.
Findet allerdings das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, ist eine Kündigung nur dann rechtmäßig, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich der Arbeitgeber auf einen Kündigungsgrund berufen kann.
5.) Kündigungsschutzgründe beachten
Besonders hohe Hürden für die Wirksamkeit einer Kündigung gelten bei Personen, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen, z. B. schwerbehinderte Personen, Frauen während der Schwangerschaft, Personen in Elternzeit, Betriebsratsmitglieder und Auszubildene.
6.) Kündigungsschutzklage im Blick haben
Der Arbeitnehmer kann sich gegen die Kündigung wehren, indem er innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Versäumt er diese Frist, so wird jede noch so unwirksame Kündigung wirksam und kann im Nachhinein so gut wie nicht mehr angegriffen werden.
7.) Fristen beachten
Das Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich nur unter Einhaltung einer bestimmten Frist gekündigt werden, die sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung entscheidend, wobei im Streitfall der Arbeitgeber beweisen muss, dass die Kündigung fristgerecht zugegangen ist.
8.) Vorherige Abmahnung möglicherweise erforderlich
In der Regel ist eine nicht fristlos ausgesprochene Kündigung erst wirksam, wenn der Arbeitnehmer zuvor für das ihm vorgeworfene Verhalten abgemahnt wurde. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Kündigung erst das letzte Mittel des Arbeitgebers sein darf und kleinere Verfehlungen bereits durch eine Abmahnung bereinigt werden können. Fehlt diese Abmahnung, ist die Kündigung unwirksam. In einigen Situationen kann eine Abmahnung allerdings entbehrlich und die Kündigung auch ohne eine solche wirksam sein, was allerdings vor Ausspruch der Kündigung geprüft werden muss.
9.) Fristlose Kündigung möglich
Die Einhaltung einer Kündigungsfrist oder das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung gelten nicht, wenn der Arbeitgeber eine außerordentliche, fristlose Kündigung ausspricht. Für eine fristlose Kündigung ist jedoch ein schwerwiegender Verstoß des Arbeitnehmers gegen die ihm auf Grund des Arbeitsverhältnisses obliegenden Pflichten notwendig. Dem Arbeitgeber darf es auf Grund des Pflichtverstoßes nicht zumutbar sein, den Arbeitnehmer noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu beschäftigen. Es darf in diesen Fällen kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung stehen. Die außerordentliche Kündigung muss durch den Kündigungsberechtigten innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Kenntniserlangung von den zur Kündigung berechtigenden Umständen erklärt werden und das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer innerhalb der Frist zugehen.
10.) Kommt eine Änderungskündigung in Betracht?
Ein Sonderfall der Kündigung ist die Änderungskündigung. Dabei handelt es sich um eine Kündigung, die gleichzeitig ein neues Vertragsangebot zu geänderten Bedingungen enthält. Der Arbeitnehmer verliert hier nicht seine Arbeit, sondern bekommt die Möglichkeit, weiter im Betrieb zu arbeiten. Die Änderungskündigung stellt ein milderes Mittel zu einer normalen Kündigung dar. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber eine Änderungskündigung immer einer Beendigungskündigung vorziehen muss.
Fazit: Die oben genannten Punkte zeigen, dass eine Kündigung niemals leichtfertig ausgesprochen werden sollte, sondern vielmehr wohlüberlegt sein will. Mit der Beachtung der Punkte wird das Risiko, dass das Arbeitsverhältnis wegen einer unwirksamen Kündigung nicht als beendet gilt, deutlich minimiert.
Sie wollen einem Arbeitnehmer kündigen, sind sich aber nicht sicher, ob dies überhaupt realisierbar ist? Sie haben bereits gekündigt, benötigen aber Hilfe bei der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses? Gerne stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte Ricardo Arentz und Udo Wältring persönlich oder telefonisch mit Rat und Tat zur Seite.