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Die ersten Tage im zweiten Lockdown sind vorbei. Viele Menschen arbeiten seitdem wieder im Homeoffice. Aber, wie ist das eigentlich mit gemieteten Wohnräumen, die nun auch beruflich genutzt werden?

Ich habe die wichtigsten Punkte, die es zu beachten gilt, für Sie zusammengestellt:

Grundsätzlich ist eine berufliche oder freiberufliche Nutzung einer ausschließlich zu Wohnzwecken vermietete Wohnung nicht zulässig, es sei denn, dieses ist im Mietvertrag ausdrücklich erlaubt oder der Vermieter stimmt zu.

Solange allerdings die berufliche Tätigkeit von zu Hause aus niemanden stört und nicht nach außen wahrnehmbar ist, ist der Vermieter verpflichtet „sein OK zu geben“.

Berufsausübungen, die aber nach außen in Erscheinung treten und nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurden, muss der Vermieter nicht dulden. Nach einer Abmahnung kann im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt sein.

Ist das Homeoffice von diesen Grundsätzen umfasst?

Nach Ansicht des höchsten deutschen Zivilgerichts, dem BGH (Urteil vom 14.07.2009, Az. VIII ZR 165/08), dürfen Mieter, die Angestellte sind, von zu Hause aus arbeiten. Kollegen des Mieters muss der Vermieter allerdings in der Wohnung nicht dulden.

Komplizierter wird es bei Selbständigen und wenn die Tätigkeit durch Kundenkontakt oder Firmenschilder nach außen in Erscheinung tritt. Zu diesem Streitthema gibt es Unmengen von Urteilen, was ein Vermieter dulden muss und was nicht, so dass es unmöglich ist, diese hier aufzuführen. Häufig kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.

Sollten Sie Zweifel daran hegen, ob die berufliche Tätigkeit Ihres Mieters noch zulässig ist oder sollten Sie als Mieter unsicher sein, ob Ihr Homeoffice noch erlaubt ist, so können Sie mich, als auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt, gerne kontaktieren. Ich kann Ihnen in der Regel nach Prüfung des Sachverhaltes eine qualifizierte Einschätzung geben.

 

Alexander Kerstiens, LL.M. 
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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