In den vergangenen Wochen wurden Arbeitgeber vermehrt böse überrascht, als sie nach einer behördlichen Quarantäneanordnung eines Arbeitnehmers eine finanzielle Entschädigung beantragt haben und diese berechtigterweise nicht ausgezahlt worden ist. Dieses Risiko des Entschädigungsausfalls kann durch eine vorzeitige Arbeitsvertragsanpassung ausgeschlossen werden.
Im Arbeitsrecht ist der Arbeitnehmer geschützt, wenn dieser von der Arbeit aufgrund von Krankheit fernbleibt. Bei der Anordnung der Quarantäne bleibt der Arbeitnehmer allerdings fern, ohne krankgeschrieben zu sein. Bei Fernbleiben ohne Krankschreibung gilt grundsätzlich: Kein Lohn ohne Arbeit. Um auch in dieser Situation ausreichend Schutz zu gewähren, hat der Gesetzgeber diverse Regelungen geschaffen, die dem Arbeitnehmer eine Lohnfortzahlung für den Fall gewährleisten sollen, dass er von der Arbeit fernbleibt und dies nicht in seinem Verschulden liegt. So u. a. in §§ 56, 56 a IfSG. Danach ist der Arbeitgeber im Fall der behördlichen Quarantäneanordnung von der Verpflichtung befreit, den Lohn selbst zu zahlen. Vielmehr wird die Lohnfortzahlung von einer staatlichen Institution übernommen.
Diese Übernahmeregelung ist jedoch in jüngerer Zeit vermehrt nicht zur Anwendung gekommen, da die Regelungen im Infektionsschutzgesetz nur Auffangcharakter haben und nicht gelten, wenn beispielsweise etwas anderes im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Gerne übernehmen wir eine kurzfristige Überprüfung Ihrer Arbeitsverträge und erstellen Ihnen Handlungsempfehlungen, um eine Regelung zu schaffen, damit Sie im Falle der Quarantäneanordnung entsprechende Entschädigungsleistungen erhalten.
Unsere Rechtsanwälte Udo Wältring und Ricardo Arentz haben schon zahlreiche Arbeitsverträge auf ihre „Quarantäne-Entschädigung“ überprüft. Sie helfen Ihnen kompetent im Rahmen einer Beratung weiter:
Udo Wältring
Fachanwalt für Arbeitsrecht & Notar
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